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Impressum

Satzung

Satzung


des Kraft-Sport- Verein Styrum 1911 e.V.
( KSV Mülheim Styrum 1911 e.V. )



§ 1
Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen:

Kraft-Sport – Verein Styrum 1911 e.V.

Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Mülheim an der Ruhr eingetragen ( VR-Nr. 583 )
Der Verein hat seinen Sitz in Mülheim a.d. Ruhr ( Styrum ).

§ 2
Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „ steuerbegünstigte Zwecke „ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sportes, insbesondere durch Teilnahme an Wettbewerben, die der Deutsche Ringer-Bund e.V. ausrichtet, und der sportlichen Jugendhilfe.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4

Verbandszugehörigkeit

Der Verein erwirbt durch Beschluss des Vorstandes die Mitgliedschaft in den Organisationen der Selbstverwaltung des deutschen Sportes, deren für die Vereinsmitglieder verbindlichen Satzungen und Ordnungen er anerkennt. Er ist Mitglied im Deutschen Ringer-Bund e.V. sowie Stadtsportbund Mülheim an der Ruhr e. V.

§ 5

Mitgliedschaft
Der Verein hat:stimmberechtigte Mitglieder ab vollendetem 16. LebensjahrMitglieder bis zum vollendeten 16. LebensjahrEhrenmitglieder Zur Aufnahme in den Verein ist eine schriftlicheAnmeldung notwendig, die bei Minderjährigen der
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters bedarf.

Ehrenmitglieder werden auf Beschluss des Vorstandes durch den Vorsitzenden ernannt.

Das neuaufgenommene Mitglied erkennt durchSeine Beitrittserklärung die Satzung des Vereins an.

Die Mitgliedschaft erlischt:durch freiwilligen Austritt zum 31. Dezember eines Jahres. Er ist rechtsgültig,wenn die Austrittserklärung bis zum 30. September des gleichen Jahres schriftlich erfolgt ist,durch Tod ,durch Ausschluss aus dem Verein.
Der Ausschluss kann erfolgen und muss vom Vorstand beschlossen werden, wenn

ca) das Mitglied trotz Mahnung mit der Zahlung von
mindestens drei Monatsbeiträgen im Rückstand ist,

cb) bei groben Verstoß gegen die Vereinssatzung oder
die Satzung und Ordnungen eines Verbandes, dem
der Verein als Mitglied selbst angehört,

Wenn sich das Mitglied unehrenhaft verhält oder das Ansehen des Vereins oder eines Verbandes,
dem der Verein angeschlossen ist, durch
Äußerungen oder Handlungen herabsetzt.

Der Ausschluss ist dem Mitglied durch einen eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied eine Berufungsrecht beim Vereins – Ältestenrat zu, dessen Entscheidung endgültig ist.

Das Stimmrecht abgemeldeter Mitglieder erlöscht mit dem Tag des Einganges der Austrittserklärung.

Alle weiteren, insbesondere sportliche Rechte, bleiben bis zum Mitgliedschaftsende erhalten . Bei Aktiven gelten grundsätzlich für Sportausübung die entsprechenden Verbandssatzungen.

Ausgetretenen und ausgeschlossenen Mitglieder verlieren jedes Anrecht an den Verein und seine Einrichtungen. Sie haben alle in ihrem Besitz befindlichen vereinseigenen Gegenstände an den Verein zurückzugeben.
Für minderjährige Mitglieder gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend. Ihre Austrittserklärung bedarf der schriftlichen Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.

§ 6
Beiträge und Aufnahmegebühren

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren wird durch die Hauptversammlung festgesetzt.

In Härtefällen können Mitglieder von der Pflicht zur Zahlung des Beitrages ganz oder teilweise durch Vorstandsbeschluss befreit werden.
Beitragsfrei sind :Ehrenmitglieder,Alle dritten und weitere Mitglieder aus einer Familie, sofern sie in häuslicher Gemeinschaft leben. Ergeben sich Veränderungen in Bezug auf die häusliche Gemeinschaft, so sind die dem Vorstand des Vereins anzuzeigen.
Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich erhoben und ist vierteljährlich im voraus an den Verein zu zahlen.
Bei Zahlungsrückstand kann eine Mahn- und Bearbeitungsgebühr erhoben werden. Ihre Höhe wird
Vom Vorstand festgesetzt.

§ 7
Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

die Mitgliederversammlungen ( Hauptversammlung),der Vorstand,der Ältestenrat,

§ 8
Mitgliederversammlung

Der Vorstand hat das Recht, bei Bedarf jederzeit eine Mitglieder-
versammlung einzuberufen , wenn er diese im Intresse des Vereins für erforderlich hält.

Auf schriftlichen Antrag von ¼ der stimmberechtigten Mitglieder ist der Vorstand zur Einberufung einer Mitgliederversammlung verpflichtet.
Für die Durchführung der Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen der Hauptversammlung.


§ 9
Hauptversammlung
1.
Jeweils nach Schluss eines Geschäftsjahres findet eine Mitgliederversammlung statt.
Sie ist durch den Vorsitzenden oder seines Stellverstreter einzuberufen. Die Einberufung erfolgt mindestens eine Woche vorher schriftlich unter Angaben der einzelnen Punkte der Tagesordnung.
2. Wenn Neuwahlen durchzuführen sind, soll die Tagesordnung folgende Punkte umfassen:
a) Begrüßung und Eröffnung durch den Vorsitzenden oder eine von ihm beauftragte Person des Vereinsvorstandes.
b) Feststellung der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder nach der aufliegenden Anwesenheits-Liste.
c) Wahl eines Protokollführers.
d) Genehmigung der Niederschrift der letzten Hauptversammlung durch die Versammlung.
e) Jahresberichte
f) Kassenberichte
g) Bericht der Kassenprüfer
h) Wahl eines Versammlungsleiters
i) Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer.
j) Neuwahl
k) Festsetzung der Beiträge und Aufnahmegebühren.
l) Beschlussfassung über Anträge
Die Anträge müssen spätestens drei Tage vor der Hauptversammlung schriftlich dem Vorstand zugegangen sein. Später eingehende Anträge werden nicht mehr behandelt. Ausgenommen hievon sind Anträge, die mit dem Eintritt von Ereignissen begründet werden, welche nach Ablauf der Antragsfrist eingetreten sind.
3. Die Hauptversammlung wird vom Vorsitzenden oder eines von ihm bestimmten Vorstandsmitglied geleitet.

Für die Dauer der Entlastung des Vorstandes und der
Kassenprüfer sowie der Neuwahl des Vorsitzenden hat der
Versammlungsleiter den Vorsitz.


Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist Beschlussfähig.

§ 10
Vorstand
Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
Vorsitzender,stellvertretender Vorsitzender,Geschäftsführer,
Kassenwart, stellvertretender Kassenwart, Presse- und Werbewart,
Jugendwart-Vorsitzender Vereinsjugend-und dessen Stellvertreter,
den Leiterder Sportabteilungen und Sozialwart.

weitere Mitarbeiter,die gewährt werden können,wenn die Bedürfnisse des Vereins
es erfordern.

Der Vorstand wird mit Ausnahme des Jugendwartes durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Mitgliederversammlung bestimmt auch, für welche Zeit die Wahl gilt
Die Wahl des Jugendwartes und seines Stellvertreters richtet sich nach der Jugendordnung.

Die Leiter der Sportabteilungen haben das Recht, neben dem Abteilungsleiter, Arbeitsausschüsse zu bilden.

Während der Amtszeit ausscheidende Vorstandsmitglieder können bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Vorstandsbeschluß kommissarisch ersetzt werden.

§ 11
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:

Der Voesitzende,
sein Stellvertreter,
der Geschäftsführer
und der Kassierer.

Je zwei von ihnen sind zur Vertretung des Vereins berechtigt.

§ 12
Aufgabenverteilung

Dem Vorstand gemäß § 26 BGB obliegt die Leitung des Vereins. Für die Durchführung des Sportbetriebes sind die einzelnen Abteilungen unter der Verantwortung Ihres Leiters zuständig.
Die Richtlinien der Vereinsarbeit bestimmt der Gesamtvorstand.

§ 13
Ältestenrat

Der Ältestenrat besteht aus mindestens vier, höchstens acht Mitgliedern die der Mitgliederversammlung gewählt werden und einem Mitglied,das durch den Jugendausschuß benannt wird.

Bei Streitigkeiten, die den Verein betreffen, kann der Ältestenrat durch die Mitglieder des Vereins angerufen werden. Seine Entscheidung ist endgültig.

§ 14
Jugendausschuß

Dem Jugendausschuß obliegt die Wahrnehmung aller die Jugend betreffenden Aufgaben.

Jugendwart und sein Stellvertreter werden von der Jugendmitgliederversammlung des Vereins,die mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung im Jahr der Wahl des Vorstandes stattfinden soll, gewählt. Sind Vorstandsmitglieder gemäß §10 der Vereinssatzung.

Im übrigen regelt die Jugendordnung alle die Vereinsjugend betreffenden Belange.


§ 15
Kassenprüfer

Für die Dauer der Amtszeit des Vorstandes wählt die Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer. Sie haben eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen.Wiederwahl ist nur einmal möglich.

§ 16
Stimmrecht und Wählbarkeit

Stimmberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder, die das 16.Lebensjahr vollendet haben.Vorstandsmitglieder, die nach § 11 den Vorstand gem. § 26 BGB bilden, müssen jedoch volljährig sein.

§ 17
Beschlußfassung und Prtokollführung

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt, soweit die Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes vorsieht. Über den Verlauf der Mitgliederversammlungen,Sitzungen und Tagungen des Vorstandes,der Ausschüsse und Abteilungsversammlungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen,das den wesentlichen Inhalt enthält,wobei Beschlüsse wörtlich aufzunehmen sind. Die Niederschrift ist vom Versammlungs-oder Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 18
Maßregelungen

Mitglieder, die sich gegen die Satzung oder Anordnungen des Vorstandes und der Abteilungsbeschlüsse,das Ansehen,das Vermögen und die Ziele des Vereins vergehen,können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand mit folgenden Maßnahmen belegt werden:
a) Verweis,
b) zeitliche begrenztem Verbot zur Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins,
c) Ausschluß (§ 5c)

§ 19
Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden,auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.Der Beschluß zur Auflösung des Vereins bedarf eine Mehrheit von 2/3 der erschienen stimmberechtigten Mitglieder.
Das bei Auflösung vorhandene Vereinsvermögen ist an das Sportamt der Stadt Mülheim an der Ruhr zur Verwendung ausschließlich im Sinne des §2 dieser Satzung zu übertragen. Entsprechendes gilt bei Aufhebung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Vereinszweckes.

§ 20
Zusätzliche Ordnungen


Zur Abwicklung der geschäftlichen Angelegenheiten und des Sportbetriebes sowie zur Gestaltung des Vereinslebens können sich Organe,Ausschüsse und Sportabteilungen in Ergänzung dieser Satzung eigene Ordnungen geben.Daran dürfen keine Bestimmungen enthalten sein, die Widerspruch zu der Satzung stehen.
Wenn von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird,ist ein Exemplar der Ordnung dem Verein zu übergeben.

§ 21
Satzungsänderungen

Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einert Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Diese Satzung ist durch den Vorstand gem. § 1 neu gefaßt worden, nachdem die Mitgliederversammlung vom 08.Februar 1988 einen entsprechenden Beschluss einstimmig getroffen hat.


Mülheim a.d. Ruhr (Styrum), 08. Februar 1988


gez.:

Rudi Lunkenheimer Günter Winnenburg Ingrid Kucin
1.Vorsitzender stellv.Vorsitzender Geschäftsführerin
und Kassenwart